Technische Schutzrechte

Patent und Gebrauchsmuster

Patent
Patente werden für Erfindungen erteilt, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen, technischen Fortschritt aufweisen und gewerblich anwendbar sind. Neu ist eine Erfindung, wenn sie zum Zeitpunkt der Anmeldung Weltneuheit aufweist.
Erfinderische Tätigkeit liegt vor, wenn ein technisches Problem für den Fachmann auf überraschende Weise gelöst wird.
Die erfinderische Leistung muß über das hinausgehen, was der Stand der Technik ist und was einem auf dem speziellen Fachgebiet tätigen Fachmann im Rahmen seiner Tätigkeit bekannt ist. Ein Indiz für erfinderische Tätigkeit kann die Fortschrittlichkeit der gefundenen Lösung sein.
Eine Erfindung ist gewerblich anwendbar, wenn sie auf einem gewerblichen Gebiet hergestellt oder benutzt werden kann.
Patentiert werden können beispielsweise Konstruktionen von Maschinen und Geräten, Nahrungs, Genuß- und Arzneimittel, chemische Stoffe sowie aber auch Herstellungs- und Arbeitsverfahren.
Nicht schutzfähig sind medizinische Heilverfahren oder Methoden, Entwicklungen auf dem Gebiet der Wissenschaft, Kunst oder Literatur, sogenannte Anweisungen an den menschlichen Geist, sowie Erfindungen, die gegen die öffentliche Ordnung und die guten Sitten verstoßen.
Die Laufzeit eines Patentes beträgt, gerechnet ab dem Anmeldetag, 20 Jahre. 18 Monate nach dem Anmeldetag wird die Patentanmeldung als Offenlegungsschrift in der eingereichten Fassung veröffentlicht.
Mit Beginn des 3. Jahres nach der Anmeldung ist durch den Anmelder jeweils eine Jahresgebühr zu zahlen.
Bis zum Ablauf des 7. Jahres nach Einreichung der Anmeldung muß ein Prüfungsantrag für diese Anmeldungen gestellt werden. Erst nach der Antragstellung beginnt das amtliche Verfahren der Prüfung auf Patentfähigkeit und eine eventuelle Erteilung eines Patentes. Erst mit Erteilung des Patentes erhält der Anmelder das ausschließliche Recht zur Nutzung der Erfindung.

 

Gebrauchsmuster
Mit Gebrauchsmustern werden, genau wie mit Patenten, technische Erfindungen geschützt.
Ein Gebrauchsmuster kann lediglich für ein Produkt angemeldet werden, Verfahren sind dem Gebrauchsmusterschutz nicht zugänglich.
Von dem Patentamt werden Gebrauchsmuster nicht daraufhin geprüft, ob sie neu sind und auf einem erfinderischen Schritt beruhen.
Erst durch Stellen eines Löschungsantrages durch einen Dritten vor dem Patentamt oder im Verletzungsprozeß aufgrund des Vorbringens des Verletzers vor dem Gericht werden die Voraussetzungen zur Schutzfähigkeit der Erfindung geprüft.
Die Laufzeit eines Gebrauchsmuster beträgt zunächst 3 Jahre, sie kann danach nochmals um 3 Jahre und anschließend zweimal um jeweils 2 Jahre bis zu einer Gesamtlaufzeit von 10 Jahren durch Zahlung einer Gebühr verlängert werden.
Innerhalb eines Jahres nach Einreichen eines Gebrauchsmusters kann eine deutsche Patentanmeldung, eine Europäische Patentanmeldung oder Patentanmeldungen im Ausland für dieselbe Erfindung eingereicht werden, wobei diese Anmeldungen bezüglich der Schutzfähigkeit so behandelt werden, als wären sie am gleichen Tage wie die erste Anmeldung eingereicht worden.